---------------------
DESIGN
ILLUSTRATION
STOCK IMAGES


checkbutton__150x250

---------------------
FAQ
DOWNLOADS
JOBS

   ---------------------
Test
 

eFAQe


-- AGB 

Meine AGB orientieren sich an den Leitlinien des AGD
[ Alliance of German Designers | Allianz deutscher Designer ]

*siehe auch unter "Downloads"


-- Designauftrag 

Ein Designauftrag gliedert sich in zwei Bereiche:
der Anfertigung von Entwürfen (Werkvertrag § 631 BGB) und der Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzvertrag § 31 UrhG)


-- Wie werden Designleistungen kalkuliert und vergütet?

Seit Inkrafttreten des neuen Urheberrerchts UrhG von 2002/2003 wird nun die Schaffung von gestalterischen Werken nicht nur als eine Dienstleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB betrachtet, sondern sie ist im Sinne des UrhG auch eine persönliche, geistige Schöpfung. Demnach setzt sich die Gesamtvergütung für eine Kreativleistung aus einer Entwurfs- und einer Nutzungsvergütung zusammen.

Vergütungs- und Kostenarten für eine Designleistung bestehen aus:

1. Entwurfsvergütung
2. Nutzungsvergütung
3. Vergütungen für sonstige Leistungen
4. Material und Organisationskosten
5. Fremdkosten


zu 2. (Nutzungsvergütung)
Die Vergütung von eingeräumten Nutzungsrechten, also Lizenzen, wird im Segment Grafik-Design und in der Auftragsillustration/-fotografie prozentual oder pauschal je nach Nutzungsart, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer und Nutzungsumfang zur Entwurfsvergütung hinzugerechnet.


zu 3. (Vergütungen für sonstige Leistungen)
Die Stundensätze werden hier niedriger als die Basisstundensätze für Entwurfsarbeiten angesetzt, denn hier sind Dienstleistungen gemeint, die im Sinne des UrhG keine persönliche, geistige Schöpfungen sind und nur als reine Dienstleistung ohne Nutzungsrecht abgerechnet werden. Beispielsweise Recherche, Kontakt, Reinzeichnungen, Schriftsatzarbeiten im Sinne von simpler Textverarbeitung, Bildbearbeitung, etc. werden ind dieser Form berechnet.

Die Entwicklung eines Corporate Designs gilt als eine schöpferische Tätigkeit (Entwurfsvergütung plus Lizenz). Die fortlaufende Implementierung eines bereits vorhandenen Corporate Designs wird in der Regel kostengünstiger (sonstige Leistung) ausfallen. Ein weiteres Beispiel aus der Bildbearbeitung. Entsteht hier ein eigenständiges Bildcomposing o.ä. fallen Entwurfsvergütung und Lizenzkosten an. Eine Bildbearbeitung im Sinne der Druckvorstufe (Farbkorrekturen, Schärfe, Schmutzentfernung usw.) hingegen
gilt lediglich als Dienstleistung ohne Nutzungsrechte.

Grundsätzlich gilt:
Strategische Designleistungen (Einzel-, Spezial- und Neuanfertigungen, kreative Individuallösungen) werden höher vergütet als Reinabwicklungen und Projektmanagement, da diese einen niedrigeren philologischen und/oder künstlerischen Spezialisierungsgrad erfordern.


-- Mehrwertsteuer - 7% oder 19%?

Eine klare Regelung steht im Umsatzsteuergesetz: 7% für alle Leistungen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben und an denen Nutzungsrechte eingeräumt werden, 19% für alles andere. Der klassische Entwurfsauftrag mit allen Nebenleistungen unterliegt somit der ermäßigten Umsatzsteuer, Sonstige Arbeiten ohne besondere Kreativleistung werden mit dem vollen Mehrwertsteuersatz abgerechnet.


-- Bildlizenzen

Bei den Stock Images handelt es sich um lizenzpflichtiges Bildmaterial. Für die Berechnung der Nutzungskosten des lizenzpflichtigem Bildmaterial werden die jeweils individuellen Nutzungsinformationen benötigt und orientiert sich an

. Nutzungsart (z.B. Broschüre, Internet, Zeitschrift, Werbung ...)
. Nutzungsdauer (Monat, Jahr, mehrere Jahre ...)
. Frequenz (einfach, mehrfach ...)
. Auflagenhöhe (alle Printobjekte)
. Einblenddauer (E-Learning, Fernsehen, Internet, Software)
. Abbildungsgrösse bei Printobjekten: jeweils im Verhältnis zur Seite
. Platzierung (Innenseite oder Titel)
. Exklusivität (branchenspezifisch oder umfassend)abgerechnet

Der BVPA als Interessenvertretung der Pressebild-Agenturen und Bildarchive in Deutschland hat nützliche Informationen zu Urheberrechten und die Lizenzierung von Bildern zusammengestellt. Diese finden Sie unter www.stockphotorights.de
.


-- Unterschiedliche Nutzungsrechte

Bei der Einräumung von Nutzungsrechten (siehe Kalkulationsmodell der "Allianz deutscher Designer AGD") gibt es  differenzierte und kundenorientierte Möglichkeiten, den Gesamtnutzungsfaktor aus den folgenden  Rubriken zu bestimmen:

Nutzungsart: einfach¹ oder ausschließlich²

Nutzungsgebiet:
regional, national, europaweit, weltweit

Nutzungsdauer:
1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre, unbegrenzt

Nutzungsumfang³:
gering, mittel, groß, umfangreich

¹ Nutzungsart einfach: Der Auftraggeber kann den Entwurf nutzen; der Entwerfer darf auch weiteren Personen Nutzungsrechte einräumen.
² Nutzungsart aussschließlich: Der Auftraggeber ist alleine nutzungsberechtigt
³ Die Vereinbarung über den Nutzungsumfang richtet sich z.B. nach der Auflagenhöhe, der Größe der Zielgruppe oder ähnlichen Kriterien. Es ist auch von Bedeutung, ob ein Entwurf projektbezogen (z.B. nur für ein Plakat) oder für mehrere Medien genutzt wird.



-- Stock Images

Sämtliche Bildmotive liegen in digitaler Form vor. Standardmäßig sind die Bilddaten im RGB-Modus, mit 300dpi als TIF-Format in Din A4 vorliegend *.
Bei Bedarf können Motive mit zusätzlichem Beschneidungs-/Freistellungspfad sowie in anderen Größenformaten (Din A3,etc) werden.

Selbstverständlich können Sie Stock Images auch für eine Webnutzung o.ä. Nutzung in geringerer Auflösung erhalten. Bitte kontaktieren Sie mich hierzu, um die entsprechenden Nutzungsarten etc. abzuklären.